LISA.de beantwortet die wichtigsten Fragen

Kurzarbeitergeld, Urlaub, Rechte - was Sie wissen sollten

Von redaktion 7. Januar 2009 - 16:32
Kurzarbeit
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LISA.de beantwortet die wichtigsten Fragen

Die Autobranche macht es vor. Da Aufträge ausbleiben, werden Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt, müssen z. B. statt 40 Stunden pro Woche nur 25 Stunden arbeiten. Immer mehr Firmen folgen ...

Was Sie jetzt wissen sollten, was Ihre Rechte sind, sagt Ihnen LISA-Experte Kurt Eikemeier.

Kann mich mein Chef zur Kurzarbeit zwingen?
Nur wenn es im Tarifvertrag oder der Vertriebsvereinbarung festgelegt ist. Andernfalls muss der Chef mit den Beschäftigten einen schriftlichen Vertrag aushandeln.

Wie früh muss ich von der Kurzarbeit erfahren?
Das hängt vom Tarifvertrag ab. Ansonsten ist das auch von heute auf morgen möglich.

Wird mir bei Kurzarbeit auch der Lohn gekürzt?
Ja, entsprechend des Arbeitsausfalls. Damit der Lohnausfall nicht zu groß wird, springt gleichzeitig die Bundesagentur für Arbeit ein: Sie zahlt dem Kurzarbeiter zusätzlich 60 % des durch die Maßnahme entgangenen Lohns, Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67 %.

Wer zahlt Sozialabgaben für Kurzarbeitergeld?

Für die geleistete Arbeit tragen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Beiträge gemeinsam. Für die Kurzarbeit bezahlt der Arbeit-geber allein die Sozialabgaben.

Behalte ich trotz Kurzarbeit meinen Urlaubsanspruch?

Ja, soweit der vorhandene Urlaubsanspruch nicht dafür eingesetzt werden muss, Kurzarbeit zu vermeiden.

Wie lange bekomme ich Kurzarbeitergeld?
Ab Januar 2009 kann Kurzarbeitergeld bis zu 18 Monaten gezahlt werden, bislang waren es zwölf Monate. Kurzarbeitergeld, das davor bezahlt wurde, wird allerdings entsprechend angerechnet. Beispiel: Hat der Betrieb 2008 sechs Monate Kurzarbeitergeld bezogen, kann er es ab 2009 nur noch zwölf Monate 
lang beziehen.

Werden für das Kurzarbeitergeld Steuern fällig?
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen wird es allerdings berücksichtigt. Daher muss es in der Steuererklärung als Einkommen angegeben werden.

Mehr Infos
Die genaue Berechnung des Kurzarbeitergeldes erklärt die Arbeitsagentur in einem Merkblatt, das Sie unter www.arbeitsagentur.de herunterladen können.

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